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Steuerrecht - Steuerstrafrecht - Wirtschaftsstrafrecht - Zollrecht - Zollstrafrecht

Steuerabkommen Deutschland - Schweiz

Am 10.08.2011 haben deutsche und schweizer Unterhändler die bilateralen Verhandlungen über offene Steuerfragen abgeschlossen und ein Steuerabkommen paraphiert. Das Abkommen muss noch durch die beiden Regierungen unterzeichnet und durch die nationalen Gesetzgebungsorgane ratifiziert werden. Das Abkommen soll Anfang 2013 in Kraft treten.

 

Ziel des Abkommens

Das Abkommen verfolgt das Ziel, die Beziehungen im finanzwirtschaftlichen Bereich zu festigen und die Zusammenarbeit im steuerlichen Bereich zu stärken. Dabei wird einerseits der Schutz der Privatsphäre von Bankkunden respektiert und andererseits die Durchsetzung berechtigter Steueransprüche gewährleistet. Im Vordergrund steht die Zielsetzung der deutschen Regierung nach einer effektiven Besteuerung von Vermögenswerten deutscher Steuerpflichtiger in der Schweiz sowohl für die Zukunft als auch für die Vergangenheit.

 

Das Abkommen im Überblick

Das zwischen Deutschland und Schweiz geschlossene Abkommen sieht die nachfolgend angeführten Punkte vor:

 

1) Personen mit Wohnsitz in Deutschland können ihre bestehenden Bankbeziehungen in der Schweiz nachbesteuern, indem sie entweder eine einmalige Steuerzahlung auf der Grundlage des Abkommens leisten oder ihre Konten im Wege der Selbstanzeige offenlegen.

Zur Nachbesteuerung bestehender Bankbeziehungen in der Schweiz soll Personen mit Wohnsitz in Deutschland einmalig die Möglichkeit gewährt werden, anonym eine pauschal bemessene Steuer zu entrichten. Als Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich das Kapital zu einem bestimmten, in der Vergangenheit liegenden Stichtag vorgesehen, das zu diesem Zeitpunkt auf schweizerischen Konten und Depots vorhanden war. Die Höhe dieser Steuerbelastung liegt zwischen 19 und 34 Prozent des Vermögensbestandes und wird festgelegt aufgrund der Dauer der Kundenbeziehung sowie des Anfangs- und Endbetrages des Kapitalbestandes. Die Steuerbelastung wird mit dem Umstand begründet, dass deutsche Steueransprüche bereits zum Teil verjährt sein dürften. Offene Steuerforderungen gelten als im Zeitpunkt ihres Entstehens als erloschen, außer die Vermögenswerte rühren aus Verbrechen her oder die zuständige deutsche Behörde hatte vor Unterzeichnung des Abkommens Anhaltspunkte für nicht versteuerte Vermögenswerte.

Anstelle einer solchen Zahlung haben die Betroffenen die Möglichkeit, ihre Bankbeziehung in der Schweiz gegenüber den deutschen Behörden offenzulegen, d.h. wer eine pauschale Nachbesteuerung nicht wünscht, kann seine Zustimmung erteilen, dass die für die individuelle Besteuerung erforderlichen Daten an die zuständigen deutschen Finanzbehörden übermittelt werden. Unter diesen Umständen sollte ein steuerlicher Berater mit der Erstattung einer Selbstanzeige beauftragt werden, um Straffreiheit zu erlangen.

Erklärt der Steuerpflichtige, dass er weder eine pauschale noch eine individuelle Nachversteuerung seiner unversteuerten Anlagen in der Schweiz wünscht, muss er seine Konten und Depots in der Schweiz schließen. Die Schweiz wird hierüber zusammengefasste Daten zur Verfügung stellen.

Die Betroffenen werden innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens von ihrem schweizerischen Kreditinstitut über den Inhalt des Abkommens und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten informiert.

Die Nachbesteuerung wird in der Schweiz durchgeführt. Um einerseits ein Mindestaufkommen bei der Vergangenheitsnachbesteuerung zu sichern und anderseits den Willen zur Umsetzung des Abkommens zu bekunden, haben sich die Schweizer Banken zu einer Garantieleistung in der Höhe von CHF 2 Mrd. verpflichtet. Das von den Banken vorgestreckte Geld wird anschließend mit eingehenden Steuerzahlungen verrechnet und den Banken zurückerstattet. Das Abkommen sieht für die Nachbesteuerung eine Steuerbelastung von 19 bis 34 Prozent auf das Kapital vor, das deutsche Steuerrecht dagegen besteuert den Zuwachs abzüglich Bankgebühren. Insoweit kann eine Selbstanzeige in vielen Fällen von Vorteil sein. Dabei geht die Anonymität verloren. 

Die Schweiz verpflichtet sich mit dem am 10.08.2011 paraphierten Abkommen, statistische Angaben über Kapitalbewegungen ins Ausland zu machen.

 

2) Zukünftig anfallende Erträge und Gewinne aus Kapitalvermögen deutscher Bankkunden in der Schweiz unterliegen einer Abgeltungssteuer nach den Regelungen des Abkommens, deren Erlös die Schweiz an die deutschen Behörden überweist. Der einheitliche Steuersatz wurde auf 26,375 Prozent festgelegt. Dies entspricht dem in Deutschland geltenden Abgeltungssteuersatz in Höhe von 25 Prozent zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag. Die Abgeltungssteuer ist eine Quellensteuer, nach deren Bezahlung grundsätzlich die Steuerpflicht gegenüber dem Wohnsitzstaat erfüllt ist. Auf Antrag des Steuerpflichtigen führen die schweizerischen Zahlstellen zusätzlich auch einen Betrag für die Kirchensteuer ab. Ob ein Steuerpflichtiger einen solchen Antrag stellen wird, mag bezweifelt werden.

Das Abkommen vom 26.10.2004 zwischen der Schweiz und der EG über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, bleibt unberührt.

Es besteht daneben die Möglichkeit, dass der deutsche Steuerpflichtige von der Möglichkeit der Meldung seiner Erträge an die deutschen Finanzbehörden durch die schweizerische Zahlstelle Gebrauch macht.

 

3) Um zu verhindern, dass in der Zukunft neues unversteuertes Geld in der Schweiz angelegt wird, wurde vereinbart, dass die deutschen Behörden im Sinne eines Sicherungsmechanismus Auskunftsgesuche stellen können, die den Namen des Kunden, jedoch nicht zwingend den Namen der Bank enthalten müssen. Die Gesuche sind zahlenmäßig beschränkt und bedürfen eines plausiblen Anlasses. Die Anzahl wird für eine Zweijahresfrist innerhalb einer Bandbreite von 750 bis 999 Gesuchen liegen; anschließend findet eine Anpassung aufgrund der Ergebnisse statt. Sogenannte „Fishing Expeditions" sind ausgeschlossen.

 

4) Das Abkommen sieht eine Verbesserung des gegenseitigen Marktzutritts für Finanzdienstleister durch administrative Erleichterungen vor. Die Durchführung des Freistellungsverfahrens für schweizerische Banken in Deutschland wird vereinfacht und die Pflicht zur Anbahnung von Kundenbeziehungen über ein Institut vor Ort aufgehoben.

 

5) Die Problematik des Kaufs steuerrechtlicher Daten wurde ebenfalls gelöst. Deutschland kauft keine weiteren entwendeten Bankdaten an. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass das Abkommen erst im Jahre 2013 in Kraft treten wird. Es darf vermutet werden, dass für die Übergangszeit keine gesonderte Regelung getroffen wurde, so dass der Ankauf bis 2013 grundsätzlich möglich ist. Die Schweiz verpflichtet sich im Gegenzug auf die strafrechtliche Verfolgung von Personen wegen Beteiligung am illegalen Erwerb von Bankdaten zu verzichten. Deutschland sieht von der strafrechtlichen Verfolgung von Bankmitarbeitern wegen der Teilnahme an Steuerdelikten ab, die vor Unterzeichnung des Steuerabkommens begangen wurden, sofern entsprechende Sachverhalte nicht schon vor Unterzeichnung des Abkommens bekannt waren und die Beteiligten dies wussten oder klar damit rechnen mussten. 

  Kanzlei Jürgen R. Müller

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