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Steuerstrafrecht Die wesentliche Kernkompetenz der Kanzlei liegt im Steuerstrafrecht. Neben der Verteidigung im Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenverfahren umfaßt die Tätigkeit der Kanzlei die Beratung im Falle der Selbstanzeige.
Selbstanzeige - weitere Details Fahndungsdurchsuchung und Beschlagnahme - weitere Details Verteidigung Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenverfahren - weitere Details Verwaltungsrechtliche und sonstige Nebenfolgen - weitere Details Präventionsberatung - weitere Details
Droht die Steuerhinterziehung zu entdecken, verschafft die Selbstanzeige nach § 371 AO dem Steuerpflichtigen, der eine Steuer ganz oder teilweise hinterzogen hat, durch Offenbarung seines Fehlverhaltens und Zahlung der Steuer, auch bei vollendeter Tat Straffreiheit (§ 371 Abs. 1 AO). Im Falle der Leichtfertigen Steuerhinterziehung eröffnet § 378 Abs. 3 AO die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige. Hat sich der Steuerpflichtige zur Selbstanzeige entschlossen, ist Eile geboten, damit nicht zwischenzeitlich ein Ausschlußgrund des § 371 Abs. 2 AO eintritt. Eine nicht rechtzeitig erstattete Selbstanzeige ist unwirksam. Wegen der Rechtsnatur der Selbstanzeige als persönlichen Strafaufhebungsgrund ist die Beratung für den Steuerpflichtigen von großer Bedeutung. Steuerrechtliche und strafrechtliche Aspekte fließen in die Selbstanzeigeberatung mit ein; die Beratung ist deshalb auch außerordentlich diffizil. Die Kanzlei berät Sie bei der Anfertigung der Selbstanzeige. Fahndungsdurchsuchung und Beschlagnahme Immer wieder wird in der Beratungspraxis auch die Frage erörtert, wie sich Steuerpflichtige und steuerliche Berater beim Eingriff der Steuerfahndung verhalten sollen. Um auf ein Erscheinen der Steuerfahndung optimal vorbereitet zu sein, ist die Kenntnis der Anlässe für ein Einschreiten der Steuerfahndung als auch die Kenntnis der Befugnisse der Steuerfahnder und der Rechte des Beschuldigten und des steuerlichen Beraters erforderlich. Denn auch wenn Durchsuchung und Beschlagnahme geduldet werden müssen, bedeutet dies keineswegs Rechtlosigkeit. Es bestehen unterschiedliche Einwirkungsmöglichkeiten auf den Ablauf der Maßnahmen, mit denen sich die Betroffenen vertraut machen sollten. Ein Patentrezept für das Verhalten bei Durchsuchungsmaßnahmen gibt es jedoch nicht. Zeichnen sich Ermittlungsmaßnahmen der Steuer- und Zollfahndungsbehörde ab, berät Sie die Kanzlei kompetent über die Anlässe für ein Eingreifen der Ermittlungsbehörde und über die Rechte und Pflichten der Betroffenen. Da die Verteidigung bereits beim ersten Auftreten der Steuer- und Zollfahndungsbehörde beginnt, begleitet die Kanzlei Sie unmittelbar und vor Ort auch bei dieser Ermittlungsmaßnahme der Steuerfahndungsbehörde. Verteidigung Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenverfahren Der Schwerpunkt der Tätigkeit Kanzlei liegt in der Verteidigung des Mandanten im Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenverfahren gegenüber den Finanzbehörden und vor Gericht. Ermittelt die Steuerfahndungsbehörde wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Domizilgesellschaften, Schein- und Umgehungsgeschäften, verdeckter Gewinnausschüttung, illegaler Arbeitnehmerüberlassung, dem Verstoß gegen Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten usw. übernimmt die Kanzlei in Zusammenarbeit mit dem Steuerberater die Verteidigung. Die Hinzuziehung eines Strafverteidigers empfiehlt sich, da dieser über das notwendige strafprozessuale und materiell-strafrechtliche Wissen verfügt. Nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens berät Sie die Kanzlei bei eventuellen Fahndungseingriffen und steuert aktiv gegen weitere Maßnahmen der Fahndungsbehörde. In der gerichtlichen Verhandlung übernimmt die Kanzlei die Verteidigung, indem sie versucht, den Tatvorwurf der Steuerverkürzung zu widerlegen oder den subjektiven Tatbestand zu entkräften. Verwaltungsrechtliche und sonstige Nebenfolgen Neben den strafrechtlichen Konsequenzen kann eine Steuerhinterziehung auch die Verhängung eines Berufsverbotes zur Folge haben. Dieses Risiko ist im Rahmen der Verteidigung in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen. Die Einschaltung eines strafrechtlich erfahrenen Rechtsanwaltes ist nicht immer erst dann ratsam, wenn die Staatsanwaltschaft bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat. Befindet sich Ihr Unternehmen in der Krise, gehören Sie als Geschäftsführer, Gesellschafter, Vorstand, Aufsichtsrat und Manager. zu einem potentiell gefährdeten Personenkreis für ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren. Sobald erkennbar wird, daß sich das Unternehmen der Insolvenz nähert, lösen Gläubiger, denen ein Vermögensschaden entsteht, strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen aus. Zu den Gläubigern gehören insbesondere die Krankenkassen wegen nicht geleisteter Versicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer und die Finanzbehörden wegen nicht abgeführter Umsatz- und Lohnsteuer. Hierauf gilt es sich vorzubereiten und eine wirtschaftsstrafrechtliche Präventionsberatung in Anspruch zu nehmen. Gerade in Wirtschaftsstrafverfahren können so strafrechtliche Risiken von vorne herein vermieden oder abgemildert werden. Durch eine effektive, gut vorbereitete Vorfeldverteidigung lassen sich Wirtschaftsstrafverfahren häufig schon im Anfangsstadium abwenden oder zumindest moderieren und in die richtigen Bahnen lenken. |
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Kanzlei Jürgen R. Müller Kanzlei Mainz Kanzlei Frankfurt a.M. |
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