18. November 2020

Besteuerung von Influencern

Im Bereich der sozialen Medien haben in den letzten Jahren Influencer zunehmend an Bedeutung gewonnen. Diese ermöglichen es Unternehmen, Produkte einer breiten Zielgruppe zu präsentieren und so den Umsatz zu steigern. Die Produktpräsentation durch Influencer erfolgt in der Regel durch Fotos oder Videos, in welchen die Produkte an meist interessanten oder bekannten Orten auf der ganzen Welt präsentiert werden. Je ausgeprägter das Netzwerk (Anzahl der Follower) des Influencers ist, um so interessanter ist es für Unternehmen, dessen Reichweite für Werbemaßnahmen zu nutzen.

In steuerlicher Hinsicht ergeben sich bei der Tätigkeit als Influencer verschiedentliche Folgen:

Ertragssteuern (= Einkommensteuer und Gewerbesteuer)

Influencer können einkommensteuerlich Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (§ 18 EStG) erzielen, soweit sie künstlerisch oder schriftstellerisch (z. B. durch das Verfassen von Blogs) tätig sind.

Es besteht immer die Möglichkeit, dass die Einkünfte in gewerbliche Einkünfte umzuqualifizieren sind, wenn beispielsweise Einnahmen aus sog. Affiliate-Links (bei Verkauf über den Link wird eine Provision gezahlt) erzielt werden. Liegt der Schwerpunkt auf der Produktpräsentation und der Tätigkeit als Model, ist von Einkünften aus Gewerbebetrieb (§15 EStG) auszugehen. Wird bei gewerblichen Einkünften ein Gewerbeertrag von über 24.500,00 Euro erzielt, ist die Tätigkeit des Influencers zusätzlich gewerbesteuerpflichtig.

Umsatzsteuer

Wird die Tätigkeit nicht nur als reines Hobby gelegentlich ausgeübt, ist grundsätzlich von einer selbständigen und nachhaltigen Tätigkeit mit Einnahmenerzielungsabsicht auszugehen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der Influencer auch Unternehmer im Sinne des UStG. Wird die Grenze von 22.000,00 Euro (sog. Kleinunternehmerregelung) überschritten, sind erzielte Umsätze umsatzsteuerpflichtig. Gleiches gilt, wenn der Influencer Rechnungen mit Umsatzsteuer erstellt.

Es ist zu beachten, dass nicht ausschließlich auf Zahlungen für Werbepräsentationen Umsatzsteuer anfällt, sondern auch die präsentierte Ware ein Entgelt darstellen kann, wenn der Influencer die Ware behalten darf. In diesen Fällen liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor. Das Entgelt ist in diesem Fall aus dem gemeinen Wert des Produkts zu ermitteln.

Werden Werbeeinnahmen durch die Schaltung von Werbung in den Videos erzielt (z.B. Youtube) oder werden Einnahmen durch kostenpflichtige Abonnements auf einer Plattform (z.B. OnlyFans) erzielt, ist Ort der Leistung gem. § 3a Abs. 2 UStG am Ort, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt.

In diesen Fällen ist zu prüfen, wo die Gesellschaft bzw. Plattform ihren Sitz hat. Befindet sich der Sitz in einem Drittland (außerhalb der EU), so ist die sonstige Leistung im Inland grundsätzlich nicht steuerbar. In diesem Fall ist zu prüfen, ob eine Steuerpflicht im anderen Staat besteht.

Wir beraten zu allen steuerlichen Fragen von Influencer und stellen sicher, dass die Tätigkeit steuerlich tax compliant ausgeübt wird.