27. April 2021

Rückforderung von Corona-Soforthilfen

Zu Beginn der Pandemie wurde mit der Corona-Soforthilfe unbürokratisch Soloselbständigen, Freiberuflern und Kleinunternehmern Geld zur Verfügung gestellt. Nun prüfen die Behörden genau, wer anspruchsberechtigt war und fordern das Geld bei fehlender Anspruchsberechtigung zurück. Die Rückforderung geschieht durch einen Rückforderungsbescheid. Dies ist ein Verwaltungsakt. Will man den Bescheid anfechten, muss je nach Bundesland Widerspruch oder Klage innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt werden.

Die Prüfung wird den Behörden anhand der Steuerdaten leicht gemacht.

So hat LG Aachen in seinem Beschluss vom 16.11.2020, Az. 6 Qs-302 Js 736/20 (wistra 2021, 126) entschieden, dass es sich bei einem Subventionsbetrug im Rahmen der Corona-Soforthilfe um ein Delikt handelt, dessen strafrechtliche Verfolgung regelmäßig in einem besonderen öffentlichen Interesse stehe. Daher kann das Steuergeheimnis durchbrochen werden und die Ermittlungsbehörde darf in einem Strafverfahren auf die steuerlichen Unterlagen der Finanzbehörde zurückgreifen.

Daneben ist in § 31 Abs. 2 AO für die Finanzbehörden eine Mitteilungspflicht geregelt, wenn die dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Leistung aus öffentlichen Mitteln erforderlich sind. Eingeschränkt wird diese Pflicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

Insofern bleibt abzuwarten, wie diese Regelung umgesetzt wird.

Wir unterstützen Sie bei der Prüfung, ob die Rückforderung rechtmäßig ist, und helfen Ihnen bei der Verteidigung Ihrer Rechte. Gerne rufen Sie uns bei Bedarf an und lassen sich beraten.