22. April 2019

Verbandssanktionengesetz - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft

Der inoffizielle, aber bereits im letzten Jahr weite Kreise gezogene Entwurf des Gesetzes zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität wurde überarbeitet. Der nun offiziell veröffentlichte Referentenentwurf wurde bereits in die Phase der Verbandsanhörungen überführt. Der Erlass des Gesetzes gilt in Fachkreisen als sicher.

Gegenüber dem ersten Entwurf wurden nur wenige Textpassagen geändert. Der Titel des Entwurfes wurde aber sprachlich etwas abgemildert. Das Gesetz soll nun als Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft verabschiedet werden. Das grundlegende Konzept, die Einführung des Legalitätsprinzips (Verfolgungszwang für die Behörde) im Sanktionenrecht für Unternehmen und erheblich schärfere Sanktionen, wurde beibehalten. Auch wenn weitere Änderungen nicht auszuschließen sind, sollte man sich wegen der Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörde, ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen, frühzeitig mit den zu erwartenden Folgen auseinandersetzen.

Als Teil des Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft wurde ein gänzliches neues, insgesamt 68 Paragrafen umfassendes Verbandssanktionengesetz (VerSanG) entworfen, das zu einer schärferen Sanktionierung von Verbänden führen soll. Eine Erweiterung der bisherigen im OWiG enthaltenen Möglichkeiten einer Bußgeldverhängung gegen Unternehmen sei wegen der Abkehr vom Opportunitätsprinzip (Verfolgung liegt im Ermessen der Behörde) nicht möglich gewesen und hätte zu erheblichen systematischen Verwerfungen geführt.

Es ist hervorzuheben, dass das Gesetz nur hinsichtlich der Bemessung einer Geldsanktion nach dem Umsatz und somit der Größe des Unternehmens unterscheidet. Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 VerSanG-E fallen grundsätzlich alle denkbaren Gesellschaftsformen, gleich welcher Größe, unter den Anwendungsbereich des Gesetzes, sobald diese einen wirtschaftliche Geschäftsbetrieb unterhalten. Der Anwendungsbereich trifft daher Unternehmen, z.B. organisiert in den Rechtsformen AG, GmbH, UG, OHG, GbR, GmbH & Co KG, Vereine, stille Gesellschaft, S.A. etc

Wurde von Leitungspersonen des Verbandes eine sog. Verbandstat - z.B. eine auf den Verband bezogene Steuerhinterziehung - begangen, wird sich auch der Verband in einem Ermittlungsverfahren wiederfinden. Der Verband wird grundsätzlich - neben der Person des Täters - sanktioniert werden. Das gleiche gilt, wenn sog. Nichtleitungspersonen (z.B. Mitarbeiter) eine Verbandstat begangen haben und Leitungspersonen die Straftat durch angemessene Vorkehrungen nicht hätten verhindert oder wesentlich erschweren können.

Zwar soll das Gesetz keine Verpflichtung zu Compliance-Maßnahmen einführen. Ohne Compliance ist die Frage, ob eine Straftat durch Nichtleitungspersonen auch eingetreten wäre, wenn die gebotene Handlung vorgenommen worden wäre, grundsätzlich schlechter zu beantworten als mit Compliance.

Das Gesetz könnte bereits zum 1. September 2022 in Kraft treten und soll ausdrücklich als Anreiz für Compliance Maßnahmen dienen. Da etwa 1.337.648 Verbände (Quelle: Statistisches Bundesamt [Destatis], Unternehmensregister 2018) unter die neuen Sanktionsnormen fallen können und demgegenüber wenige Berater im komplizierten Bereich Tax-Compliance tätig sind, erscheint diese Frist recht kurz gegriffen.

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