04. November 2019

EuGH Vorlagefrage zum Vorsteuervergütungsverfahren

Auch bei der Erstattung von Vorsteuer als ausländischer Marktteilnehmer gelten formelle Anforderungen, die regelmäßig Gegenstand der Rechtsprechung sind. Aktuell hat der BFH (BFH Beschl. v. 13.02.2019 - XI R 13/17, BStBl 2019 II S. 410) ein Revisionsverfahren ausgesetzt, um von dem EuGH klären zu lassen, wie eine fehlende Rechnungsnummer im Antrag zu behandeln ist. In dem Verfahren hatte der Steuerpflichtige anstelle der Rechnungsnummer eine Referenznummer verwendet. Um den Rechtstreit entscheiden zu können, benötigt der BFH insbesondere eine Antwort auf die folgenden Fragen:

  1. Ist der Wortlaut „Nummer der Rechnung“ in Art. 8 Abs.2 Buchst. d. MwStErstattungsRL gleichbedeutend mit der nach Art. 226 Nr. 2 MwStSystRL erforderlichen „fortlaufenden Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird“?
    Nach Ansicht des BFH spreche der Wortlaut „Nummer der Rechnung“ gegen eine zwingende Gleichbedeutung mit Art. 226 Nr. 2 MwStSystRL. Es sei lediglich ein geeignetes eindeutiges Ordnungskriterium gefordert. Darüber hinaus soll Sinn und Zweck der Regelung in Art. 8 Abs. 2d MwStErstattungsRL gegen das Erfordernis der Verwendung einer Rechnungsnummer sprechen. Ziel der Regelung sei es schließlich, den Behörden durch den vollständig ausgefüllten Antrag eine zeitnahe Überprüfung der Voraussetzungen für die Steuervergütung zu ermöglichen. Eine Rechnungsreferenznummer eignet sich dafür ebenso wie eine Rechnungsnummer.
  2. Gilt ein Antrag, in dem eine Rechnungsreferenznummer statt einer Rechnungsnummer angegeben wurde, als formell vollständig und damit gem. Art. 15 Abs. 1 S. 2 der RL 2008/9/EG als fristgerecht eingelegt?
    Nach Ansicht des BFH hänge die Wirksamkeit des Vorsteuervergütungsantrages nicht von der inhaltlichen Richtigkeit, sondern nur von seiner formellen Vollständigkeit ab. Auch bei einem unrichtigen Antrag sei die Frist gewahrt. Der Antrag könne dann im Verfahren ggf. korrigiert werden.

Die Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug sind regelmäßig Gegenstand von Auseinandersetzungen mit der Finanzbehörde.

Wir beraten im Vorfeld zur ordnungsgemäßen Vorsteueranmeldungen und -erstattungen und stehen Ihnen zur Seite, wenn die Finanzbehörde die Anerkennung von Vorsteuer versagt. Oftmals können fehlende Unterlagen nachgereicht oder unrichtige Unterlagen korrigiert werden.