Philosophie

Steuerstrafrecht bzw. Zollstrafrecht sind Teilbereiche des allgemeinen Strafrechts. Das Steuerstrafrecht beinhaltet Sanktionen wegen Verstößen gegen steuerrechtliche Gesetze. Die Steuerhinterziehung ist als sog. Blankettvorschrift formuliert.

Strafbar handelt, wer den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt.
Für die Bestimmung und Definition der steuerlich erheblichen Tatsachen ist das gesamte Steuerrecht heranzuziehen. Ohne Kenntnis des Steuerrechts kann somit nicht beurteilt werden, ob eine Steuerhinterziehung vorliegt. Diese Verknüpfung erfordert bei der Beratung die Tätigkeit eines spezialisierten Rechtsanwalts. Wir vereinen als Fachanwälte für Steuerrecht und Strafrecht eine Expertise auf beiden Gebieten.

Unser Angebot

Unsere Kompetenz lautet: Steuerrecht, Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht. Wir sind ganz auf das Steuerrecht und Strafrecht spezialisiert und auf diesen Gebieten bereits mehr als 15 Jahre tätig.

Steuer- und steuerstrafrechtliche Sachverhalte sind oftmals mit einem wirtschaftsstrafrechtlichen Vorwurf verknüpft. So lautet der Vorwurf bei einer Hinterziehung von Lohnsteuer regelmäßig auch auf Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann eine Untreuehandlung darstellen, das Fälschen eines Betriebsausgabenbelegs kann zu dem Vorwurf der Urkundenfälschung führen. Eine unterlassene Bilanzaufstellung mündet in Fällen der Insolvenz in den Vorwurf des Bankrotts.

Ein vorsätzlicher Verstoß gegen steuerliche Vorschriften kann auch das Unternehmen selbst treffen, indem eine Verbandsgeldbuße verhängt wird;

Führungspersonen drohen in diesen Fällen Verfahren wegen Aufsichtspflichtverletzung oder eine persönliche Haftungsinanspruchnahme.

All diesen Verfahren ist gemeinsam, dass ein steuerrechtlich relevanter Sachverhalt Anstoß des Verfahrens war. Auf einen Steuerrechtsexperten kann daher nicht verzichtet werden. Die Bearbeitung des Auslösers des Verfahrens hat höchste Priorität.

Es ist in diesen Fällen von erheblichem Vorteil, einen auf das Steuer- und Strafrecht spezialisierten Fachanwalt zu beauftragen. Dies gewährleistet eine einheitliche Verteidigungsstrategie in sämtlichen Verfahren, ganz zum Wohle des Mandanten. Daneben entfallen langwierige Abstimmungsprozesse zwischen unterschiedlichen Beratern. Damit ist unsere Arbeit nicht nur inhaltlich attraktiv, sondern auch kosteneffektiv.

Professionelle Arbeitsweise

Zu Mandatsbeginn bevorzugen wir einen persönlichen Besprechungstermin. In diesem Termin wird der Sachverhalt aufgearbeitet, die weitere Vorgehensweise und Fragen wie Vergütung und Mandatsumfang besprochen. Diese persönliche Besprechung soll auch Ihnen, als zukünftigem Mandanten, dienen. Einerseits ist es in einem solchen Termin möglich, Fragen zu stellen und ggf. auch mehrmals nachzufragen, wenn rechtlich komplexe Sachverhalte zu behandeln sind. Ein langwieriger Schriftverkehr kann damit vermieden werden. Andererseits ist Rechtsberatung, insbesondere die Strafverteidigung, Vertrauenssache. Wir sind uns der oftmals prekären Lage unserer Mandanten bewusst und haben Verständnis, dass eine Zusammenarbeit einen erheblichen Vertrauensvorschuss bedeutet. Sollte Ihnen unser Angebot nicht zusagen, kann das Mandat nach einem ersten Besprechungstermin beendet werden.

Werden wir beauftragt, profitieren Sie von einem hochspezialisierten Team aus Rechtsanwälten.

Jeder unserer Berater ist als Rechtsanwalt auch Fachanwalt für Steuerrecht oder Strafrecht und in diesen Bereichen wiederum weiter spezialisiert. Daneben gehört auch ein Steuerberater zu unserem Team.

Damit ist gewährleistet, dass wir nicht nur die steuerlichen Fragestellungen verstehen, sondern auch das anschließende Klageverfahren führen oder gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung verteidigen. Unser Ziel ist es, dass Fehler aus der Vergangenheit nicht wiederholt werden. In einem Mandat werden damit auch Fragen der Tax Compliance erörtert.

Neben Datensicherheit ist die Nutzung neuester EDV für uns eine Selbstverständlichkeit. Wir unterhalten eine umfangreiche juristische Fachbibliothek zu unseren Beratungsschwerpunkten. Wir sind der Ansicht, dass für eine hervorragende Arbeit auch hervorragendes Werkzeug notwendig ist. Bei der forensischen Datenanalyse greifen wir wiederum auf unsere externen Spezialisten zurück.

Wissen und Erfahrung

Unsere Tätigkeit ist überregional bekannt. Vielfach empfehlen uns Steuerberater oder Anwaltskollegen, wenn Probleme außerhalb der üblichen Steuerberatung zu lösen sind. Im Steuerstrafrecht gilt der Grundsatz der anwaltlichen Verschwiegenheit und des Mandatsgeheimnisses aber umso mehr. Niemand will an dieser Stelle seinen Namen lesen.

Daher verweisen wir, sofern Sie nicht bereits durch eine persönliche Empfehlung auf uns aufmerksam geworden sind, an dieser Stelle auf eine unserer zahlreichen Publikationen in einschlägigen Fachzeitschriften. Als Experten veröffentlichen wir regelmäßig Beiträge, für deren Inhalt unsere tägliche Arbeit Ideengeber ist. Eine Auflistung finden Sie unter www.jrm-legal.de/publikationen. Zudem referieren wir regelmäßig auf Fachtagungen und Veranstaltungen. Die kommenden Veranstaltungen und Termine finden Sie unter www.jrm-legal.de/vortraege.

Wir sind gefragte Spezialisten auf dem Gebiet der Selbstanzeige, sei es im unternehmerischen oder privaten Bereich. Wir wurden von unterschiedlichen namhaften ausländischen Kreditinstituten empfohlen, als vor dem Hintergrund des automatischen Informationsaustauschs die Nachdeklaration ausländischer Kapitaleinkünfte notwendig war. Auch im unternehmerischen Bereich haben wir bereits einer Vielzahl von Geschäftsführen und Vorständen geholfen, mit einer Selbstanzeige Straffreiheit zu erlangen.

Unser Wissen ist in dem Fachbuch „Die Selbstanzeige im Steuerstrafverfahren“, erschienen im renommierten juristischen Fachverlag Dr. Otto Schmidt aus Köln, niedergelegt.

Im Steuerstrafrecht soll der Mandat von heute gerade nicht der Mandat von morgen sein. Wie steuerliche Pflichten zu erfüllen sind, welche steuerlichen Brennpunktthemen regelmäßig Gegenstand von Betriebsprüfung sind und wie ein effektives Tax Compliance Management System aufgebaut werden kann, wurde von uns in dem Fachbuch „Tax Compliance – Steuerstrafrechtliche Verantwortung“ niedergelegt. Auch diese Buch wurde von einem renommierten juristischen Fachverlag, dem Erich Schmidt Verlag aus Berlin, veröffentlicht.

Für unsere Mandanten betreiben wir finanzgerichtliche Verfahren bis zu den höchsten Instanzen. Im Jahr 2018 haben wir unter dem Az. BFH X B 41/16 mit einer Nichtzulassungsbeschwerde die Aufhebung eines finanzgerichtlichen Urteils erstritten. Aktuell lassen wir unter dem Az. BFH XI R 7/18 Fragen zur steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung klären. Diese beiden Verfahren wurden von den Behörden veröffentlicht und können von uns genannt werden. Wir bitten um Verständnis, dass im Übrigen das Mandatsgeheimnis vorgeht.

Das zeichnet uns aus

Unsere Mandanten schätzen unsere klare und sachliche Art in der Rechtsberatung sowie unseren persönlichen Einsatz in der Strafverteidigung. Die Tätigkeit als Berater ist neben unserem Beruf auch unsere Lebenseinstellung. Wir bieten deshalb bei Zeitdruck Termine in den Abendstunden oder auch am Wochenende. Für uns ist es selbstverständlich, im Rahmen einer effektiven Rechtsdurchsetzung auch in wirtschaftlicher Hinsicht zu beraten und mögliche Folgewirkungen im Blick zu haben.

Mit unserer Tätigkeit versuchen wir, uns von großen Anwaltskanzleien abzuheben. Wir können nicht mit einer Heerschar von Rechtsanwälten aufwarten. Sie erhalten aber einen Rechtsanwalt als persönlichen Ansprechpartner, der Sie über das Verfahren hinweg begleitet. In Fällen, in denen eine Zweitmeinung erforderlich ist, stimmen sich unsere Anwälte zunächst unkompliziert und intern ab. Auf Wunsch arbeiten wir mit Ihrem bisherigen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt zusammen. Dabei beschränken wir Besprechungen auf den notwenigen Inhalt.

Unsere Spezialisierung erlaubt es uns, auch sog. Groß- oder Umfangsverfahren zu führen. Bereits seit vielen Jahren vertreten und verteidigen wir in mehreren Großverfahren parallel. Im Steuerstrafrecht sind Ermittlungsverfahren regelmäßig als Umfangsverfahren zu bezeichnen, da die Verfahren eine längere Ermittlungsdauer vorweisen und erhebliche personelle Ressourcen bei den Ermittlungsbehörden binden. Dabei ermöglicht unsere Erfahrung, zielgerichtet Verteidigungsschwerpunkte festzulegen und die Verfahrensentwicklung abzuschätzen. Ohne eine solche Expertise können erhebliche Rechtsberatungskosten an falscher Stelle aufgewandt werden.

In Großverfahren greifen wir für die Verteidigung mehrerer Beschuldigter auf unser starkes Netzwerk an Steuerstrafrechtsexperten zurück. Wir sind der Ansicht, dass eine Verteidigung von verschiedenen Beschuldigten in unterschiedliche Hände gehört. Nur damit ist eine Beratung, ausgerichtet an den persönlichen Interessen des Mandanten, möglich.

Für gesellschafts-, arbeits- und insolvenzrechtliche Fragestellungen ziehen wir Experten aus unserem Beraternetzwerk hinzu. Dabei profitieren Sie von unserer langjährigen Zusammenarbeit. Wir wissen, wie unsere Kollegen denken und können den Rat verständlich und kosteneffektiv kommunizieren.

Unsere Einstellung findet sich auch in der Behandlung unserer Mitarbeiter und unserem sozialen Engagement wieder. Wir pflegen nicht nur gegenüber unseren Mandanten, sondern auch innerhalb unserer Kanzlei einen persönlichen und höflichen Umgang, stehen für faire Bezahlung und angemessene Arbeitsbedingungen. Daneben engagieren wir uns als Pflichtverteidiger, um auch sozial schwachen Personen eine unabhängige Rechtsberatung zu bieten und gegenüber einem gefühlt allmächtigen Rechtsstaat beiseite zu stehen.

Unsere Mandanten treffen innerhalb der Kanzlei regelmäßig auf Praktikantinnen und Praktikanten, Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare und junge wissenschaftliche Mitarbeiter. Wir versuchen, aktiv an einer guten juristischen Ausbildung mitzuwirken und sind der Ansicht, dass die Spezialisten von morgen bereits frühzeitig gefördert werden müssen. Dabei profitieren wir wiederum von eingebrachten neuen Ideen und laufen nicht Gefahr, auf eingefahrenen Handlungsweisen zu verharren.

Gerne vereinbaren Sie einen Termin für eine anwaltliche Erstberatung.
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Zu Ihren steuerrechtlichen, steuerstrafrechtlichen oder wirtschaftsstrafrechtlichen Fragen bieten wir Ihnen eine anwaltliche Erstberatung zum Festpreis an. Gerne melden Sie sich telefonisch oder buchen direkt über unsern Online-Terminplaner einen Termin mit einem unserer Fachanwälte. Die Erstberatung umfasst in einem Zeitraum von bis zu 60 Minuten die Beratung, welche Rechte Sie grundsätzlich haben und wie Sie weiter vorgehen sollten, um diese geltend zu machen. Danach können Sie entscheiden, ob Sie uns in der Angelegenheit weiter mandatieren möchten. Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung pro Rechtsfall nur einmal in Anspruch genommen werden kann.

Betrug - § 263 StGB

Auch im Rahmen der Insolvenz kann der allgemeine Betrugstatbestand eine Rolle spielen. Umgangssprachlich wird zwar oft von „Insolvenzbetrug“ gesprochen, in dieser Form gibt es das Delikt allerdings nicht. Vielmehr kommen für das gemeinte Verhalten der Betrug in Form des Eingehungsbetrugs, der Bankrott und die Insolvenzverschleppung in Betracht.

Im Allgemeinen begeht ein Betrug, wer einem anderen etwas vortäuscht, um bei diesem eine Fehlvorstellung auszulösen, mit dem Ziel sich selbst einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen und der Gegenseite damit schadet, dass diese durch die Täuschung veranlasst eine schädigende Vermögensverfügung tätigt.

Für eine solche Täuschung reichen auch bereits Handlugen aus, die man unter Umständen selbst noch gar nicht als solche verstehen würde. So ist nicht nur das aktive Tun, also aktives Täuschen, sondern auch das Unterlassen dann strafbar, wenn eine Pflicht bestanden hätte, die Gegenseite auf eine Fehlvorstellung oder wichtige Umstände aufmerksam zu machen. Ebenso muss die Täuschung nicht ausdrücklich „Wort für Wort“ ausgesprochen werden, sondern kann sich auch konkludent ergeben, das heißt es reicht aus, wenn dem Verhalten des Schuldners ein eigener Erklärungswert zukommt. Zu denken ist insbesondere daran, dass Vertragsbeziehungen eingegangen werden, ohne über eigene Zahlungsschwierigkeiten aufzuklären und sich so zu verhalten, als gäbe es keinen Grund zur Sorge.

Im Bezug zum Insolvenzverfahren kann dies insbesondere als sogenannter Eingehungsbetrug begangen werden. Eingehungsbetrug bedeutet, dass der Irrtum des Gläubigers sowie der Schaden, den die Gegenseite erleidet, bereits im Abschluss des Vertrags liegen.

Ist bei dem Schuldner bereits Überschuldung eingetreten oder ist eine baldige Zahlungsunfähigkeit zu erwarten, und geht er trotz Kenntnis seiner wirtschaftlichen Lage einen Vertrag mit einem Gläubiger ein, ohne dies offenzulegen, so muss die andere Person davon ausgehen, er habe die ganz normale Absicht, seine Verbindlichkeiten aus dem Vertrag auch zu begleichen, in aller Regel also den Kaufpreis oder die sonstige Gegenleistung zu bezahlen. Er täuscht damit über seine Fähigkeit, als mitunter auch seinen Willen, zu bezahlen.

Ein solcher Eingehungsbetrug wird nach den allgemeinen Regeln des § 263 StGB bewertet. Ein Insolvenzbetrug kann im Allgemeinen mit einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden, wobei mitunter nicht mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe zu rechnen ist.

Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen - § 266a StGB

Im Zuge einer bevorstehenden Insolvenz neigen Arbeitgeber verständlicherweise dazu, zunächst die in erster Linie, bei Nichtzahlung, existenzbedrohenden Beiträge zu entrichten. Primär werden also Lohnzahlungen, sowie Zahlungsverpflichtungen gegenüber Geschäftskunden getätigt. Sozialversicherungsbeiträge werden dabei in den Hintergrund gedrängt. Ein solches Verhalten kann dazu führen, dass man sich dem Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt im Sinne des § 266a StGB strafbar macht.

Bei einem Delikt nach § 266a StGB muss der Arbeitgeber die Zahlung der Arbeitnehmeranteile, beispielsweise den Sozialversicherungsbeitrag, unterlassen haben. Diese Zahlung ist spätestens am 15. Des jeweiligen Monats zu entrichten. Dabei ist wichtig, dass dem Betroffenen die Zahlung zu dem konkreten Zeitpunkt auch möglich und zumutbar war. Ist dies nicht der Fall, wird eine Strafe ausgeschlossen. Des Weiteren muss der Arbeitgeber mindestens bedingt mit Wissen und Wollen über das Auslassen der Zahlung von den Sozialversicherungsbeiträgen gehandelt haben.

Bezüglich der Unmöglichkeit der Zahlung lässt sich sagen, dass auch eine Zahlungsunmöglichkeit darunterfällt. Allerdings tritt diese nicht gleich mit dem Einreichen des Insolvenzantrags ein. Ebenfalls ist zu beachten, dass eine frühzeitige und vorschnelle Erklärung der Zahlungsunfähigkeit weitere Konsequenzen mit sich ziehen kann. Ein Vorwurf der Insolvenzverschleppung könnte beispielsweise folgen. Daher sollte unbedingt anwaltliche Hilfe herangezogen werden.

Der Absatz vier des § 266a StGB qualifiziert den Straftatbestand zu einem besonders schweren Fall. In der Praxis geht man ungefähr ab einem entstandenen Schaden von 50.000 Euro davon aus.

Im Falle einer Strafbarkeit gemäß § 266a StGB kann man mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren rechnen. Bei vorliegen eines besonders schweren Falles erhöht sich das Strafmaß auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis hin zu zehn Jahren.

Wer nun mehrere Tatbestände des § 266a StGB gleichzeitig erfüllt, ist im Sinne einer Gesamttat zu bestrafen. Werden hingegen mehrere verschiedene Straftaten, beispielsweise Betrug im Sinne von § 263 StGB zusätzlich erfüllt, wird jede Straftat gesondert betrachten und bestraft und die Gesamtstrafe bildet sich nach der Höchststrafe der schwerwiegenderen Tat.

Urkundenfälschung - § 267 StGB

Zu den Insolvenzstraftaten gehört auch die Urkundenfälschung gem. § 267 StGB. Der Täter eines solchen Delikts hat eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe zu erwarten.

Danach macht sich strafbar, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht.

Eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB meint eine verkörperte Gedankenerklärung, die einen Aussteller erkennen lässt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache geeignet und bestimmt ist. Das muss nicht zwingend ein Dokument in Papierform sein, welches als Urkunde bezeichnet ist – man denke z.B. an ein Zertifikat – sondern erfasst auch alltägliche Gegenstände, wie z.B. ein Kontoauszug oder das Kennzeichen eines Autos.

Eine Urkundenfälschung stellt z.B. den Fall dar, dass sich ein Unternehmer vor der Insolvenz des Unternehmens unter einer falschen Identität als Geschäftsführer bestellen lässt, um dann einer späteren Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu entgehen und etwaige Ermittlungen der Steuer- und Strafverfolgungsbehörden zu unterlaufen.

Auch ist eine Strafbarkeit im Insolvenzverfahren denkbar. Bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens benötigen sowohl die Gläubiger, als auch der Insolvenzverwalter zur Durchsetzung ihrer Interessen Einblick in die sog. Insolvenzakten. Darin sind u.a. die Bilanzen des Unternehmens enthalten. Werden diese vom Unternehmer verfälscht, um beispielsweise die Insolvenzmasse zu schmälern, macht er sich damit wegen Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB strafbar. Auch der Versuch hierzu wird bestraft.

Unterschlagung - § 246 StGB

Eine Unterschlagung begeht derjenige, der eine fremde bewegliche Sache sich selbst oder einem Dritten rechtswidrig zueignet. Hierbei hat der Täter die Sache allerdings bereits in seinem Besitz, was den Unterschied zum Diebstahl nach § 242 StGB ausmacht. Bei eingetretener oder drohender Insolvenz kommt eine Unterschlagung besonders dergestalt zu Lasten der Gläubiger in Betracht, dass der Schuldner zur Insolvenzmasse gehörende Gegenstände versteckt, weitergibt, behauptet, diese nicht mehr zu besitzen oder eben auf sonstige Weise dem Zugriff des Insolvenzverwalters vorsätzlich entzieht, sodass die Gläubiger eben nicht mehr aus dieser Sache befriedigt werden können.

Fremd bedeutet hierbei, dass die Sache nicht im Alleineigentum des Schuldners steht, sondern sich „zumindest auch“ im Eigentum einer anderen natürlichen oder juristischen Person befindet. Sachen, die zu dem Vermögen einer Personengesellschaft gehören sind somit für den einzelnen Gesellschafter immer fremd, sodass an diesen eine Unterschlagung immer möglich ist.

Fällt eine Privatperson ohne jeglichen Bezug zu einer Personengesellschaft mit ihrem Privatvermögen in Insolvenz, so kann sich diese in der Regel nicht wegen Unterschlagung an Gegenständen aus der Insolvenzmasse strafbar machen, da durch die Insolvenzeröffnung lediglich die Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter übergeht, nicht aber auch das Eigentum, sodass die Sache für den Schuldner nicht fremd ist. Dies ist allerdings nicht so zu verstehen, dass der Schuldner dann nichts zu befürchten hätte, es kommt konkret lediglich keine Unterschlagung in Betracht. Die übrigen Insolvenzstraftaten, insbesondere der Bankrott nach § 283 I Nr. 1 StGB werden davon nicht berührt.

Ein besonderes Augenmerk ist noch auf den Fall der sogenannten Ein-Mann-GmbH zu richten. Hierbei ist strittig, ob eine zur GmbH gehörende Sache für den Schuldner, der ja gleichzeitig Privatperson als auch alleiniger Gesellschafter ist, überhaupt fremd sein kann, oder ob er sich nicht selbst jede Verfügung auch immer genehmigen würde. Somit ist insbesondere im Falle der Ein-Mann-GmbH mit besonderer Sorgfalt darauf zu achten, das Gesellschaftsvermögen von dem Privatvermögen zu trennen, um nicht in die Gefahr einer strafbaren Unterschlagung zu kommen.

Das Strafmaß des § 246 StGB beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

Untreue - § 266 StGB

Auch die Untreue ist im Bereich der Wirtschaftskriminalität ein wichtiger Straftatbestand und kann auch ganz konkret im Bereich der Insolvenz zu beachten sein.

Für den Tatbestand der Untreue muss man zunächst überhaupt mit einer Befugnis betraut sein, über fremdes Vermögen zu verfügen die einem beispielsweise den Abschluss von Verträgen einräumt (sogenannte …?), aus welcher sich gleichzeitig eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Person oder dem Personenkreis, deren Vermögen man betreut, ergibt. Der Straftatbestand der Untreue kommt somit insbesondere für die Geschäftsführung einer GmbH oder haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft sowie für den Vorstand von Vereinen, Genossenschaften oder einer AG in Betracht.

Zu denken ist mitunter an folgende Situation: Das Finanzamt sperrt im Falle einer wirtschaftlichen Krise regelmäßig das Geschäftskonto bzw. es unterliegt das gesamte Vermögen bereits der Verwaltung des Insolvenzverwalters. Noch offene Forderungen der Gesellschaft gegenüber Dritten würden bei deren Begleichung also mit in die Insolvenzmasse fließen, aus der die Insolvenzgläubiger befriedigt werden sollen und wären somit natürlich für Insolvenzschuldner außer Reichweite.

Weist die Geschäftsführung ihre Schuldner wiederum an, die noch offenen Rechnungen an ein anderes Konto als das der Gesellschaft, beispielsweise das Privatkonto des Geschäftsführers zu zahlen, um den Geldbetrag somit dem Insolvenzverwalter unzugänglich zu machen und sich oder den Mitgesellschaftern daraus einen eigenen Vorteil zu verschaffen, so verwirklicht er damit den Untreuetatbestand. In solchen Fällen ist auch an § 283 I Nr. 1 StGB zu denken, das Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Vermögensbestandteilen bei eingetretener Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder drohender Zahlungsunfähigkeit.

Insolvenzverschleppung - § 15a InsO

Die wichtigste Vorschrift im Insolvenzstrafrecht stellt § 15a InsO (Insolvenzordnung) dar. Aus dieser Norm ergibt sich die sogenannte Insolvenzantragspflicht. Eine Insolvenzverschleppung liegt dann vor, wenn der Insolvenzantrag entweder gar nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig eingereicht wird.

In Deutschland besteht für juristische Personen die Pflicht, einen Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht zu stellen, sobald ein Insolvenzgrund vorliegt. Wenn einem Unternehmen die Insolvenz droht, bedeutet dies auch immer eine Gefahr für seine Gläubiger. Sinn und Zweck der Vorschrift ist, die Gläubiger zu schützen.

Ein Insolvenzgrund kann sich aufgrund von Zahlungsunfähigkeit oder aufgrund einer Überschuldung ergeben.

Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO

Eine Person ist zahlungsunfähig, wenn sie nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn sie ihre Zahlungen eingestellt hat.

Überschuldung gem. § 19 InsO

Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Diese Insolvenzantragspflicht des § 15a InsO gilt u.a. für folgende Gesellschaften verpflichtend:

Die Insolvenzantragspflicht trifft primär den Geschäftsführer. Bei sogenannten führungslosen Unternehmen kann jedoch die Antragspflicht zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auch die einzelnen Gesellschafter betreffen und damit ebenso eine Strafbarkeit begründen (§ 15a Abs. 3 InsO).

Eine Insolvenzverschleppung kann schwere strafrechtliche Folgen mit sich bringen. Die maximale Strafe bei einer Insolvenzverschleppung hängt davon ab, ob der Täter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

Vorsatz: Das Strafmaß einer vorsätzlichen Insolvenzverschleppung liegt nach § 15a InsO bei einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Fahrlässigkeit: Bei Fahrlässigkeit beträgt die Höchststrafe ein Jahr Gefängnis oder Geldstrafe.

Wie hoch die Strafe jedoch konkret ausfällt, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Die Gerichte beziehen bei der Bestimmung des Strafmaßes oft die folgenden Umstände mit ein:

Neben der Gefängnis- oder Geldstrafe kann eine Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung auch noch andere Nachteile haben. So darf nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 a) GmbHG nicht GmbH-Geschäftsführer sein, wer in den letzten Jahren wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung verurteilt wurde. Zudem drohen zivilrechtliche Schadensersatzforderungen.

Als Fachanwälte für Steuerrecht und Strafrecht haben wir uns auf das Wirtschaftsstrafrecht spezialisiert und verteidigen Sie gegen den Vorwurf der Insolvenzverschleppung. Gerne rufen Sie uns an oder schreiben eine E-Mail. Auf unserer Homepage können Sie auch online Besprechungstermine für eine anwaltliche Erstberatung vereinbaren.

Steuerhinterziehung - § 370 AO

Seit 2014 werden Steuerschulden aus einer Steuerhinterziehung im Insolvenzverfahren von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt. Das bedeutet, dass am Ende einer Insolvenz auch nach erteilter Restschuldbefreiung Steuerschulden aus einer Steuerhinterziehung bestehen bleiben. Es stellt sich die Frage, wie nun mit einer Steuerhinterziehung umzugehen ist.

Zunächst einmal ist ein grundlegendes Verständnis des § 370 AO notwendig. Eine Steuerhinterziehung begeht, wer steuerlich erhebliche Tatsachen oder unrichtige und unvollständige Angaben gegenüber den Finanzbehörden macht oder diese über pflichtwidrige oder steuerlich unerhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Auch das Unterlassen der Verwendung von Steuerzeichen fällt unter den § 370 AO. Einfuhr- und Ausfuhrabgaben können auch unter den Tatbestand einer Steuerhinterziehung fallen.

Ein besonders schwerer Fall wirkt strafmaßerhöhend und liegt dann vor, wenn die Steuerhinterziehung in besonders großem Ausmaß stattfindet, sie von einem Amtsträger unter Ausnutzung seiner Position vorgenommen wird oder für die Steuerhinterziehung nachgemachte oder gefälschte Belege verwendet werden. Ebenfalls fällt die Vornahme dieser Handlungen unter einen besonders schweren Fall, wenn sie gemeinschaftlich als Bande und mit Absicht auf eine fortgesetzte Begehung stattfindet.

Täter kann dabei sein, wer selbst handelt oder durch einen anderen. Wenn nun also ein Steuerberater für seinen Mandanten bei den Finanzbehörden unvollständige oder unrichtige Angaben macht, kann auch er sich wegen Steuerhinterziehung strafbar machen.

Seit 2014 besteht nun also die klare Regelung, dass die Insolvenz keinen Einfluss auf die Steuerschulden aus einer Steuerhinterziehung hat. Es ist daher zwingend notwendig anwaltliche Hilfe einzuholen, damit bei einem Steuerstrafverfahren möglichst geringe Steuerschulden einer tatsächlichen Verurteilung zugrunde gelegt werden. Dies hat den Grund, dass die Restschuldbefreiung gemäß § 302 InsO versagt werden kann, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen Steuerhinterziehung stattgefunden hat. Von einer rechtskräftigen Verurteilung spricht man bereits, wenn es zu dem Erlass eines Strafbefehls gekommen ist. Keine Straftat im Sinne des § 302 InsO liegt vor, wenn das Strafverfahren gegen Auflagen eingestellt oder von der Strafverfolgung abgesehen wurde.

Bei einer Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 AO liegt die Strafe bei Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder bei einer Geldstrafe. In besonders schweren Fällen liegt die Haftstrafe bei sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Verletzt dieselbe Tat mehrere Strafgesetze oder das gleiche Gesetz mehrmals, wird die Tat einheitlich als eine Straftat beurteilt.
Werden mehrere voneinander unabhängige Straftaten begangen, so wird jede Tat gesondert beurteilt und bestraft und letztendlich wird eine Gesamtstrafe gebildet. Es findet dann eine Erhöhung der verwirklichten höchsten Strafe statt.

Bankrott - § 283 StGB

Der Bankrott – geregelt in § 283 StGB – ist die relevanteste und die am häufigsten verwirklichte Wirtschaftsstraftat und zugleich die Grundnorm des deutschen Insolvenzstrafrechts. Erfasst werden können von ihr Geschäftspersonen wie auch Privatpersonen. Während Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder die Insolvenz zunächst einen Zustand beschreiben, geht es bei dem Bankrott darum, auf welche Art und Weise dieser Zustand herbeigeführt worden ist.

Hat sich der Schuldner stets rechtmäßig verhalten, „lauter“ am Wettbewerb teilgenommen und die ihm obliegenden gesetzlichen Pflichten erfüllt, so handelt es sich, sollte dieser in die Insolvenz fallen, nie um einen Bankrott. Unter Strafe steht viel mehr das rechtswidrige Herbeiführen des Zustands und beispielsweise das Vortäuschen von falschen oder Zurückhalten von wahren Tatsachen.

§ 283 StGB unterscheidet in Abs. 1 und Abs. 2 danach, ob der Schuldner die dort unter Strafe stehenden Handlungen „erst während der Krise“ vornimmt, oder ob er diese Handlungen schon vor der Insolvenz oder Überschuldung vorgenommen und die wirtschaftliche Krise dadurch verursacht hat. Somit unterscheiden die beiden Absätze, welche eigenständige Straftatbestände sind, nach dem Zeitpunkt, zu welchem der Schuldner die strafbewährte Handlung vorgenommen hat.

Die Handlungen an sich sind allerdings dieselben und können schlagwortartig wie folgt dargestellt werden. Es ist hinzuzufügen, dass diese Handlungen meist nur dann unter Strafe stehen, wenn sie in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise erfolgen

  1. Das Beiseiteschaffen; Verheimlichen; Zerstören/ Beschädigen oder Unbrauchbarmachen von Vermögensbestandteilen, die eigentlich zu der Insolvenzmasse gehören würden, wenn das Verfahren eröffnet würde.
  2. Das Eingehen von Verlust- oder Spekulationsgeschäften oder Differenzgeschäften mit Waren oder Wertpapieren oder das Verbrauchen/ Ausgeben von hohen Beträgen durch entweder unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette.
  3. Der „Schleuderverkauf“: Damit ist gemeint, dass sich der Schuldner Waren oder Wertpapiere auf Kredit gekauft hat, welche er dann erheblich unter ihrem Wert weiterverkauft oder auf andere Weise weggibt.
  4. Nach Nummer 4 ist das aktive Vortäuschen von erfundenen Rechten strafbar, wie auch das Anerkennen von in Wirklichkeit nicht bestehenden Rechten Dritter, die vorgeben, ein solches Recht an der Insolvenzmasse des Schuldners zu haben. Dies kann das Bestehen des Rechts an sich, als aber auch die Höhe der Forderung oder ihren Rang betreffen.
  5. Unterlässt der Schuldner es, die vorgeschriebenen Handelsbücher zu führen oder führt er sie so, dass der Überblick über seinen Vermögensstand erschwert wird, ist Nr. 5 einschlägig. Gerade in oder bei drohender Insolvenz treffen einen Kaufmann besondere Sorgfaltspflichten.
  6. Nummer 6 betrifft ebenso die erschwerte Übersicht über den Vermögensstand, und zwar dadurch, dass der Kaufmann Handelsbücher oder Unterlagen vor Ablauf der Aufbewahrungsfristen beiseiteschafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt.
  7. Auch die mangelhafte Aufstellung von Bilanzen oder die unterbliebene rechtzeitige Aufstellung von Vermögensbilanz und Inventar in der vorgeschriebenen Zeit ist unter Strafe gestellt.
  8. Hierbei handelt es sich um einen sogenannten „Auffangtatbestand“, also eine Norm, die breiter gefasst ist um eine Vielzahl anderer Handlungen miteinzubeziehen, die nicht spezifisch vorher geregelt wurden. Somit fällt all das, wodurch der Schuldner entweder seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert, auch unter § 283 StGB.

Nach Absatz 2 macht sich derjenige strafbar, der die eigene Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit durch eine der vorherig genannten Handlungen selbst herbeiführt.

In beiden Absätzen ist nur vorsätzliches Handeln strafbar. Im ersten Absatz muss der Schuldner also wissen, dass die Zahlungsfähigkeit drohen könnte oder diese bereits besteht, und im zweiten Absatz muss ihm klar sein, dass durch das Verhalten die endgültige Überschuldung verursacht wird.

Das Strafmaß des § 283 StGB beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

Verletzung der Buchführungspflicht – § 283b StGB

Hierbei handelt es sich um ein sogenanntes Sonderdelikt, Täter in diesem Sinne sind alle buchführungspflichtigen oder bilanzführungspflichtigen Kaufleute im Sinne der §§ 1 I, 2 S. 1, 6 HGB, somit also nahezu jeder Unternehmer.

Denn: für diese gilt eine besondere Buchführungspflicht, nach welcher alle Geschäftsvorfälle lückenlos aufgezeichnet werden müssen. Dies ist unter anderem zur Ermittlung der zu zahlenden Steuerlast, als aber auch für die Aufstellung der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse, erforderlich.

Verstöße gegen diese Pflicht sind zunächst in der Abgabenordnung (§§ 369 – 412 AO) geregelt. Strafrechtlich relevant wird die Verletzung von solchen Buchführungspflichten aber insbesondere dann, wenn das betroffene Unternehmen oder der Schuldner in die Insolvenz gerät. Die angedrohte Strafe ist Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Diese droht demjenigen, der:

  1. Handelsbücher nicht führt oder auf eine Weise führt, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, obwohl das Gesetz ihn zu deren Führung verpflichtet.
  2. Handelsbücher oder andere Unterlagen, die er gesetzlich bis zu einer bestimmten Frist aufheben müsste, bereits vor Ablauf dieser Frist beiseiteschafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert
  3. Bilanzen „falsch“ aufstellt oder die Vermögensbilanz oder das Inventar nicht in der vorgeschriebenen Zeit aufstellt.

Insbesondere zu beachten ist, dass nach Abs. 2 hier auch bloßes fahrlässiges Handeln mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden kann.

Von der Vorschrift geschützt werden sollen die Gläubiger eines Insolvenzverfahrens. Durch unrichtige oder auch nur unvollständige Angaben in den Handelsbüchern bekommen unter Umständen nicht alle Gläubiger auch das heraus, was ihnen zustehen würde. Die Verwirklichung des § 283b StGB könnte man auch als „typische Begleiterscheinung“ in der Insolvenz bezeichnen, denn in den meisten Fällen lässt man sich in solchen wirtschaftlichen Ausnahmesituationen gerade in der Buchführung Fehler zu Schulde kommen. Das liegt daran, dass mit der Buchführung und der Bilanzierung meist ein Steuerberater beauftragt wird. Reicht das Vermögen allerdings nicht mehr aus, um alle Posten und Rechnungen bezahlen zu können und sieht sich der Schuldner in einem Engpass, so wird in aller Regel zunächst auf diejenigen Kosten verzichtet, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs nicht zwingend notwendig sind, wie dann auch der Steuerberater.

Auch wer Gegenstände, die zur Insolvenzmasse gehören oder gehören würden noch zu einem Zeitpunkt weiterveräußert, an dem dies bereits unzulässig ist, ohne dies dann in der Buchführung mitaufzunehmen in der Hoffnung, dies eventuell verschleiern zu können, macht sich hiernach strafbar.

Eine weitere Starbarkeit kann sich in folgender Situation ergeben: Unter Umständen muss ein Insolvenzantrag verpflichtend gestellt werden. Unterlässt man dies in der Hoffnung, das Unternehmen doch noch retten und einer drohenden Insolvenz entgehen zu können, fällt aber dann doch in Insolvenz, so muss sich aus den Büchern klar ergeben, was der Schuldner zu welchem Zeitpunkt getan hat und zu welchem Zeitpunkt sich die drohende Zahlungsunfähigkeit abgezeichnet hat, er also den Antrag hätte stellen müssen. Vertuscht man dann Zahlungen, die man noch getätigt hat oder versucht diese zu verschleiern, damit diese in den Büchern bei einer Überprüfung nicht auftauchen, so macht man sich strafbar. Das Gleiche gilt für Versuche, die Bücher „zu beschönigen“, um den Zeitpunkt, zu dem die Antragstellung hätte erfolgen müssen, nach hinten zu verschieben.

Die Norm weist große Ähnlichkeiten mit den Nummern des Abs. 1 von § 283 StGB (Bankrott) auf. Hat man sich als Schuldner allerdings bereits eines Bankrotts schuldig gemacht, so tritt die hier beschriebene Verletzung von Buchführungspflichten hinter dem Bankrott zurück.

Das Strafmaß des § 283b StGB beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, in der Fahrlässigkeitsbegehung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

Gläubigerbegünstigung - § 283c StGB

Das Insolvenzverfahren dient nicht nur der Beschränkung der Haftung der antragspflichten Personen, sondern in erster Linie der Befriedigung der Gläubiger des Unternehmens. Es sollen alle Gläubiger bestmöglich und gleichmäßig befriedigt werden.

Deshalb macht sich gem. § 283c StGB derjenige strafbar, wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt. Bestraft wird dieses Handeln mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe.

Diese Straftat steht in engem Zusammenhang mit der Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO), denn eine Strafbarkeit besteht nur, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag zum Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen worden ist.

Dieser Straftatbestand wird aus Sicht der Staatsanwaltschaft durchaus schneller verwirklicht als man denkt. Man nehme sich z.B. einen Unternehmer der trotz Bestehen seiner Zahlungsunfähigkeit zur Erhaltung der Handelsbeziehung einen Gläubiger befriedigt, der schon länger auf eine Zahlung wartet als andere Gläubiger. Dabei muss es nicht zwingend zu besagter Zahlung kommen, es genügt schon der Versuch, also z.B. der Überweisungsauftrag an den entsprechenden Gläubiger.

Schuldnerbegünstigung - § 283d StGB

Eine Strafbarkeit nach den genannten Insolvenzstraftaten ergibt sich nicht nur zwingend für denjenigen, dessen Unternehmen insolvent ist, sondern mitunter für jeden beliebigen Dritten, und damit auch für den Gläubiger des Unternehmens oder sogar den Insolvenzverwalter.

Eine solche Strafbarkeit sieht der Gesetzgeber unter anderem in der sog. Schuldnerbegünstigung nach § 283d StGB vor. Danach kann Täter dieses Delikts jeder beliebige Dritte außer dem Schuldner selbst sein. Der insolvente Unternehmer kann sich somit nicht nach § 283d StGB wegen seiner „eigenen“ Begünstigung strafbar machen, wohl aber ein Gläubiger oder der Insolvenzverwalter. Als Strafrahmen der Schuldnerbegünstigung erwartet den Täter eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.

Es ist jedoch zu bedenken, dass dies einer strafbaren Beteiligung des insolventen Schuldners als Anstifter oder Gehilfe an der Schuldnerbegünstigung eines anderen oder einer Strafbarkeit wegen Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) nicht entgegensteht.

Strafbar ist nach der Intention des Gesetzgebers ein Handeln, dass dazu führt, dass das Vermögen des Schuldners, welches zur Insolvenzmasse gehört, mit dessen Einwilligung oder zu dessen Gunsten beiseitegeschafft, verheimlicht, beschädigt oder unbrauchbar gemacht wird. Dass der insolvente Schuldner von dem Handeln nichts weiß, kann der Täter nicht zu seiner Entlastung vorbringen.

Voraussetzung ist, dass sich der Schuldner in einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit befindet, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder aber der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist. Zudem wird nach dieser Norm nur das Vermögen geschützt, welches zur Insolvenzmasse zugehörig ist. Gerade deshalb ist es von großer Bedeutung, zu wissen, welches Vermögen des Schuldners der Gläubigerbefriedigung dient.

Dazu folgendes Beispiel

Die Brüder A und B sind beide selbstständig und stehen auch geschäftlich in Kontakt. Da B von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens seines Bruders A erfahren hat und weiß, in welcher Lage er sich befindet, möchte er ihm seinen Geschäftswagen abkaufen, um ihn etwas finanziell zu unterstützen. Zudem verspricht der B dem A eine Stelle in seinem Unternehmen. Ohne dass der Insolvenzverwalter davon Bescheid weiß, verkauft der A dem B seinen Wagen deutlich unter Marktwert.

Schon durch dieses Handeln könnte B ein Strafverfahren wegen Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB) erwarten.

Grundelemente eines Tax CMS

Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) hat in seinem Standard IDW PS 980 sieben Grundelemente eines CMS identifiziert, anhand derer ein CMS organisiert und beschrieben werden kann: Compliance Kultur, Compliance Ziele, Compliance Risiken, Compliance Programm, Compliance Organisation, Compliance Kommunikation und Compliance Überwachung und Verbesserung.

Tax CMS Beschreibung

Den gesetzlichen Vertretern des Unternehmens obliegt die Verantwortung für das Tax CMS, für die Inhalte der Tax CMS-Beschreibung sowie für die Organisation der Erstellung der Tax CMS-Beschreibung durch geeignete Personen. Die Tax CMS-Beschreibung trifft eine Aussage über die Konzeption des Tax CMS. Der Tax-CMS-Beschreibung kommt eine entscheidende Bedeutung für die Abgrenzung des Prüfungsgegenstands zu. Prüfungsgegenstand sind die in einer vom Unternehmen zu erstellenden Tax CMS-Beschreibung enthaltenen Aussagen zur Umsetzung des Tax CMS in Bezug auf den zu prüfenden abgegrenzten Teilbereich. Das Unternehmen legt den abgegrenzten Teilbereich des Tax CMS fest, über welchen ein Prüfungsurteil getroffen werden soll. Insbesondere legt das Unternehmen fest, hinsichtlich welcher Steuerarten (Ertragsteuern, Umsatzsteuer, Lohnsteuer etc.) – neben der ordnungsgemäß eingerichteten Steuerorganisation – das Tax CMS geprüft werden soll.

Berichtigungserklärung, § 153 AO

Von der Selbstanzeige nach § 371 AO ist die Berichtigungspflicht nach § 153 AO zu unterscheiden. Durch eine Selbstanzeige gem. § 371 AO kann sich der Täter oder Teilnehmer an einer vollendeten oder versuchten Steuerhinterziehung in den Fällen des § 370 AO Straffreiheit verschaffen.

§ 153 Abs. 1 AO dagegen ergänzt die §§ 149, 150 AO, wonach die Verpflichtung besteht, die Angaben in der Steuererklärung wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen (§ 150 Abs. 2 S. 1 AO). § 153 AO begründet in seinen drei Absätzen drei unterschiedliche Anzeigepflichten. Erkennt der Steuerpflichtige nach Abgabe der Steuererklärung, dass er der Verpflichtung nach §§ 149, 150 AO nicht gerecht geworden ist, so hat er aufgrund seines vorangegangenen pflichtwidrigen Tuns die Pflicht, die Steuererklärung bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 169 AO) zu berichtigen (§ 153 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO). Die Berichtigungspflicht erstreckt sich ausschließlich auf Steuererklärungen, einschließlich der Steueranmeldungen des § 150 Abs. 1 S. 3 AO (§ 153 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO) sowie auf die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern, wenn die zu entrichtende Steuer nicht in der richtigen Höhe entrichtet worden ist (§ 153 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO).

Nach § 153 Abs. 2 AO ist eine Berichtigungspflicht gegeben, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder sonstige Steuervergünstigung nachträglich ganz oder teilweise wegfallen.
Gem. § 153 Abs. 3 AO muss eine Verwendung von Waren, für die eine Steuervergünstigung unter einer Bedingung gewährt wurde, der Finanzbehörde angezeigt werden, wenn die Verwendung der Bedingung nicht entspricht.

Selbstanzeige, § 371 AO

Bereits durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz vom 28.04.2011 hat der Gesetzgeber die Regelungen für eine Selbstanzeige, deren Ziel die strafbefreiende Wirkung bzw. das Absehen von einer Strafverfolgung ist, deutlich verschärft. Mit dem Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung sind die strafbefreiende Selbstanzeige sowie die Möglichkeit des Absehens von Verfolgung in besonderen Fällen dem Grunde nach erhalten geblieben. Allerdings wurden die Hürden für ein wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO sowie für das Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen nach § 398a AO deutlich angehoben.

Nach § 371 Abs. 1 AO wird wegen Steuerhinterziehung nicht nach § 370 AO bestraft, wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.

In § 371 Abs. 2 AO sind die sog. Sperrwirkungstatbestände normiert. Straffreiheit tritt nicht ein,

  1. wenn bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung dem an der Tat Beteiligten, seinem Vertreter, dem Begünstigten im Sinne des § 370 Absatz 1 oder dessen Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung, oder dem an der Tat Beteiligten oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung, oder ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b des Umsatzsteuergesetzes, einer Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g des Einkommensteuergesetzes oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist und sich ausgewiesen hat oder
  2. eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste,
  3. die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25 000 Euro je Tat übersteigt, oder
  4. ein in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 6 genannter besonders schwerer Fall vorliegt.

Der Ausschluss der Straffreiheit nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c hindert nicht die Abgabe einer Berichtigung nach Absatz 1 für die nicht unter Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c fallenden Steuerstraftaten einer Steuerart.

Von besonderer Bedeutung bei Selbstanzeigen in Unternehmen ist die Einfügung von Absatz 2a in § 371 AO. Mit der Neuregelung nach dem Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung tritt, soweit die Steuerhinterziehung durch Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung begangen worden ist, Straffreiheit abweichend von den Absätzen 1 und 2 Nr. 3 AO bei Selbstanzeigen in dem Umfang ein, in dem der Täter gegenüber der zuständigen Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Der Ausschluss der Selbstanzeige in Folge einer Tatentdeckung nach § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO gilt nicht, wenn die Entdeckung der Tat darauf beruht, dass eine Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung nachgeholt oder berichtigt wurde. Die vorgenannten Regeln in den Sätze 1 und 2 von Abs. 2a gelten nicht für Steueranmeldungen, die sich auf das Kalenderjahr beziehen. Für die Vollständigkeit der Selbstanzeige hinsichtlich einer auf das Kalenderjahr bezogenen Steueranmeldung ist die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Voranmeldungen, die dem Kalenderjahr nachfolgende Zeiträume betreffen, nicht erforderlich.

Bisher machte § 371 Abs. 3 AO die Straffreiheit durch Selbstanzeige für den Fall, dass Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt sind, von der Nachzahlung der zu Gunsten des Beteiligten hinterzogenen Steuer innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist abhängig. Mit der Neuregelung von § 371 Abs. 3 AO erstreckt der Gesetzgeber die Nachzahlungspflicht zur Straffreierlangung auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO und die Zinsen nach § 233a AO, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Abs. 4 AO angerechnet werden.

Abgabenordnung

Die Abgabenordnung (AO) enthält allgemeine Vorschriften sowie grundsätzliche Regelungen zum Steuer- und Abgabenrecht. Die einzelnen Steuergesetze regeln dagegen die konkreten Bestimmungen zur Berechnung von Steuern bzw. Abgaben. Die Abgabenordnung ist in neun Teile gegliedert. Die Vorschriften geben im Wesentlichen den zeitlichen Ablauf des Besteuerungsverfahrens wieder. Den Kern der Abgabenordnung bilden die Vorschriften über die Durchführung des Besteuerungsverfahrens. Die Abgabenordnung enthält aber auch die materiellen Vorschriften über Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten sowie besondere Bestimmungen über das Steuerstraf- und Bußgeldverfahren.

Betriebsprüfungsordnung

Für die Betriebsprüfung sind vor allem die Vorschriften der Abgabenordnung relevant. Die Betriebsprüfungsordnung (BpO) gilt als Verwaltungsvorschrift für Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden und des Bundeszentralamtes für Steuern. Steuerpflichtige, die der Außenprüfung unterliegen, werden in der BpO in Größenklassen eingeteilt. Von der Größenklasse hängt u.a. ab, in welchen Abständen ein Unternehmen geprüft wird.

Ordnungsmäßigkeit der Buchführung

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) sind allgemeingültige Regeln zur Buchführung. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung bilden die Grundlage der Buchführung für Unternehmer. Sie werden sowohl aus Gesetzen, als auch aus Wissenschaft und Praxis abgeleitet. Eine Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen, § 238 Abs. 1 HGB. Die Buchführung muss klar und übersichtlich sein. Alle Geschäftsvorfälle müssen fortlaufend, vollständig, richtig und zeitgerecht sowie sachlich geordnet gebucht werden. Jeder Buchung muss ein Beleg zugrunde liegen. Die Buchführungsunterlagen müssen ordnungsmäßig aufbewahrt werden.

Schätzung, § 162 AO

Die Finanzbehörde darf nach § 162 AO die Besteuerungsgrundlagen schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Eine Schätzung soll in sich schlüssig sein; ihre Ergebnisse sollen wirtschaftlich vernünftig und möglich sein. Ziel der Schätzung ist es deshalb, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Dabei ist das Finanzamt grundsätzlich gehalten, diejenigen Erkenntnisse, deren Beschaffung und Verwertung ihm zumutbar und möglich sind, auszuschöpfen.

Dokumentation von Verrechnungspreisen

Verbundene nationale und internationale Unternehmen rechnen interne Transaktionen über so genannte Verrechnungspreise ab. Verrechnungspreise sind die Wertansätze, die von Unternehmen, die international verbunden sind, für erbrachte Leistungen angerechnet werden. Insbesondere die Kalkulation dieser Preise liefert wichtige Anhaltspunkte für die Beurteilung der Angemessenheit der Gewinnverteilung bei verbundenen Unternehmen. Alle Unternehmen, die grenzüberschreitende Geschäftsverbindungen mit nahestehenden Unternehmen (d.h. ausländische Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaft) durchführen, sind nunmehr verpflichtet, nach Aufforderung der Finanzverwaltung innerhalb von 60 Tagen geeignete Aufzeichnungen und Dokumentationsunterlagen vorzulegen, welche die Basis ihrer Geschäftsbeziehungen darstellen (§ 90 Abs. 3 AO). Verstößt ein Steuerpflichtiger gegen die Dokumentationspflichten, ermöglicht dies der Finanzbehörde die Schätzung nach § 162 Abs. 3 AO sowie die Festsetzung eines Zuschlages nach § 162 Abs. 4 AO.

Verdeckte Gewinnausschüttung

Die verdeckte Gewinnausschüttung (sog. vGA) wird in § 8 Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) erwähnt. Danach ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird. Nach Satz 2 dieser Vorschrift mindern vGA das Einkommen nicht. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist eine vGA eine Zuwendung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Zuwendungen einer Person, die nicht Gesellschafter ist, nicht gewährt hätte. Darunter sind insbesondere unangemessene, einem Fremdvergleich nicht standhaltende Vermögensvorteile zu Gunsten der Gesellschafter zu verstehen, welche den Gewinn der Gesellschaft gemindert haben und mit deren Hilfe steuerlich unbeachtliche Gewinnverwendungen in steuerwirksame Betriebsausgaben transferiert werden sollten. § 8 Abs. 3 KStG stellt klar, dass die bloße Verwendung von Gewinnen nicht zur Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage führen kann.

Haftung des Geschäftsführers, §§ 69, 34 AO

Haftung im steuerlichen Sinne bedeutet, dass derjenige, der den Haftungstatbestand erfüllt, mit seinem Vermögen für eine fremde Steuerschuld einstehen muss (sog. „Fremdhaftung”). Unter Schuld versteht man dagegen die primäre Leistungspflicht des Steuerschuldners, mit der ein auf deren Erfüllung gerichteter Anspruch des Steuergläubigers korrespondiert. Der Steuerschuldner kann somit grundsätzlich nicht zugleich Haftungsschuldner sein.

Die Inanspruchnahme des Geschäftsführers nach § 69 AO ist in der Praxis eine der am häufigsten angewandten Haftungsnormen.

Die in § 34 und § 35 AO bezeichneten Personen haften gem. § 69 AO persönlich für eine schuldhafte Verletzung steuerlicher Pflichten, soweit dadurch Steueransprüche nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt bzw. Steuererstattungen oder – Vergütungen ohne Rechtsgrund – gezahlt werden. Die Haftung umfasst nach § 69 S. 2 AO auch die Säumniszuschläge. Die Haftung nach § 69 AO basiert auf dem Gedanken des Schadensersatzes.

Ihre Rechtfertigung besteht darin, dass die in §§ 34 und 35 AO genannten Personen die steuerlichen Pflichten für Steuerpflichtige zu erfüllen haben, die selbst aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht handlungsfähig sind.

§ 69 AO normiert eine unbeschränkt persönliche Haftung gegenüber dem Steuergläubiger. Privatrechtliche Vereinbarungen zwischen dem Haftungsschuldner und dem von ihm Vertretenen haben auf ihren Bestand und ihren Umfang keinen Einfluss.

Es handelt sich um eine unbeschränkt persönliche Haftung. Es entsteht ein Gesamtschuldverhältnis (§ 44 AO). Es handelt sich nicht um eine Ausfallhaftung.

Haftung des Steuerhinterziehers, § 71 AO

Für den Bereich der Steuerhinterziehung ist § 71 AO die zentrale Haftungsvorschrift. Danach haften Steuerhinterzieher und Teilnehmer für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Hinterziehungszinsen. Während § 69 AO die vertretungs- und verfügungsberechtigten Personen umfasst, haften nach § 71 AO bei Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei alle natürlichen Personen, die mit Steuerangelegenheiten eines Steuerpflichtigen zu tun haben. Sie haften auch dann, wenn sie nicht Angestellter des Steuerpflichtigen sind. § 71 AO begründet wie § 69 AO eine Haftung auf Schadenersatz. Die Haftung soll den durch Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder Steuerhehlerei (§ 374 AO) verursachten Vermögensschaden des Fiskus ausgleichen. § 71 AO greift nicht ein, wenn der Schaden auch ohne das pflichtwidrige Verhalten der Verantwortlichen entstanden wäre.

Gestaltungsberatung

Jede unternehmerische Entscheidung hat steuerliche Konsequenzen. Auch private Vermögensentscheidungen ziehen steuerliche Auswirkungen nach sich. Gestaltungsberatung hat zur Aufgabe, im Vorfeld jeder wichtigen Entscheidung die steuerlichen Konsequenzen durchzuspielen und nach steueroptimalen Alternativen zu suchen. Steuergestaltung hat eine strategische Steuerplanung zur Senkung der Steuerbelastung zur Aufgabe. Sie bedingt eine Prüfung der steuerlichen Auswirkungen bevorstehender Entscheidungen. Sie umfasst die Beratung im Zusammenhang mit Steuerbegünstigungen und Investitionshilfen, den Steuerbelastungsvergleich und die Rechtsformwahl aus steuerlicher Sicht sowie die steuerliche Beratung bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, aber auch die Planung und Gestaltung von Betriebsaufspaltungen und –verpachtungen.

Lohn- und Finanzbuchhaltung

Die Lohnbuchhaltung bzw. die Lohnbuchführung befasst sich mit der Erstellung von Lohn- und Gehaltsabrechnungen. Dies beinhaltet neben der bekannten Gehaltsabrechnung gleichermaßen Tätigkeiten wie Pflege von Personalstammdaten, gesetzlich geforderte An- und Abmeldungen für die Mitarbeiter, Erstellen der Beitragsnachweise für die Krankenkassen oder der Meldung der Lohnsteuer an das Finanzamt.

Die Finanzbuchhaltung ermittelt das Gesamtergebnis der Unternehmung. In der Finanzbuchhaltung werden alle Aufwendungen und Erträge zur Ermittlung des Unternehmungsergebnisses in der GuV-Rechnung (Gewinn und Verlust) erfasst.

Steuererklärungen

Nach § 149 AO bestimmen die Steuergesetze, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird. So verlangen z.B. das Einkommensteuergesetz, das Körperschaftsteuergesetz, das Gewerbesteuergesetz und das Umsatzsteuergesetz die jährliche Abgabe einer Steuererklärung.

Jahresabschluss

Nach § 242 HGB bestimmen die nach den handelsrechtlichen Vorschriften von allen Kaufleuten aufzustellende Jahresbilanz (Bilanz) und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) den Jahresabschluss. Die Bilanz ist dabei die Aufstellung der Verhältnisse des Vermögens und der Schulden. Die Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs stellt die Gewinn- und Verlustrechnung dar.

Internationales Steuerrecht

Das internationale Steuerrecht ist ein Spezialgebiet des Steuerrechts und befasst sich mit den steuerrechtlichen Folgen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts im Inland sowohl für natürlichen Personen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Auf Grund der Globalisierung rücken dabei der grenzüberschreitende Liefer- und Leistungsverkehr von Unternehmen und damit die Frage der Betriebsstätte in den Vordergrund.

Einkommensteuererklärung

Die Einkommensteuererklärung ist die schriftliche Erklärung eines Steuerpflichtigen über seine Einkommensverhältnisse. Sie dient als Grundlage für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer. Die Einkommensteuererklärung muss von dem Steuerpflichtigen oder seinem Bevollmächtigten (meist von einem Steuerberater) auf den amtlichen Vordrucken bei dem Finanzamt abgegeben werden. Dort wird sie geprüft und die zu entrichtende Einkommensteuer und der Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer mittels Steuerbescheid festgesetzt.

Erbschaftsteuer

Die Erbschaftsteuer besteuert den Übergang von Vermögenswerten einer verstorbenen natürlichen Person an den Erben. Im Gegensatz zu natürlichen Personen kommt bei juristischen Personen keine Erbschaftsteuer zur Anwendung, da juristische Personen nicht sterben. Die Schenkungsteuer besteuert in Abgrenzung zur Erbschaftsteuer unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden

Schenkungsteuer

Die Schenkungsteuer wird auf unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden (Schenkungen) erhoben. Von der Schenkungsteuer ist die Erbschaftsteuer zu unterscheiden. Die Erbschaftsteuer wird im Hinblick auf Zuwendungen im Erbgang, also infolge des Todes des bisherigen Eigentümers erhoben.

Selbstanzeige bei leichtfertiger Steuerverkürzung, § 378 Abs. 3 AO

Die Selbstanzeige nach § 371 AO verschafft dem Steuerpflichtigen, der eine Steuer ganz oder teilweise hinterzogen hat, durch Offenbarung seines Fehlverhaltens und Zahlung der Steuer, auch bei vollendeter Tat Straffreiheit (§ 371 Abs. 1 AO). Die Selbstanzeige führt nicht zur Strafbefreiung, wenn einer der sog. Sperrgründe des § 371 Abs. 2 AO vorliegt. Im Falle der leichtfertigen Steuerhinterziehung eröffnet § 378 Abs. 3 AO die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige. Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so wird eine Geldbuße nicht festgesetzt, wenn der Täter die aus der Tat zu seinen Gunsten verkürzten Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.